I. Name und Sitz
Art. 1
Die Offiziersgesellschaft Uni Bern (nachfolgend OG Uni Bern genannt) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 2
Der Sitz des Vereins ist in Bern.
Art. 3
Die OG Uni Bern ist eine Sektion der Kantonal Bernischen Offiziersgesellschaft (KBOG) sowie der Präsidentenkonferenz der Offiziersvereine der Schweizer Universitäten und Hochschulen.
II. Zweck
Art. 4
Die OG Uni Bern hat zum Ziel:
- Diskussion von sicherheitspolitischen Themen und die Wahrnehmung der militärpolitischen Verantwortung von Schweizer Offizieren und Offizierinnen
- Aufbau eines Netzwerkes von Studierenden, Mitarbeitenden und Ehemaligen der Universität Bern sowie der Berner Fachhochschule und der Pädagogischen Hochschule Bern, die als Offizier·in Dienst in der Schweizer Armee leisten oder geleistet haben.
- Erweiterung des militärischen Wissens
- Förderung und Pflege der Kameradschaft
III. Mitgliedschaft
Art. 5
Aufnahmebedingungen
Die Mitgliedschaft steht allen Studierenden, Mitarbeitenden und Ehemaligen der Universität Bern sowie der Berner Fachhochschule und Pädagogischen Hochschule Bern offen, die in der Schweizer Armee als Offizier·in Dienst leisten oder geleistet haben. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand und kann von diesem auch ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Art. 6
Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und Sympathisanten.
Mitglieder müssen an der Universität Bern, der Berner Fachhochschule oder der Pädagogischen Hochschule Bern studieren, dozieren oder arbeiten, oder dies in der Vergangenheit getan haben.
Personen, welche sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Offiziere und Offizierinnen der Schweizer Armee, welche an einer anderen Schweizer Hochschule studieren oder studiert haben, können sich als Sympathisanten anschliessen.
Art. 7
Ausschluss
Ein Mitglied kann ohne Angabe von Gründen mit 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Der Vorstand hat ein entsprechendes Antragsrecht.
Ein Mitglied, dass zwei aufeinanderfolgende Mitgliederbeiträge nicht bezahlt hat, wird nach einer letzten Abmahnung durch den Vorstand von der OG Uni Bern ausgeschlossen.
Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Art. 8
Die Rechte der Mitglieder und Ehrenmitglieder sind:
- Stimmrecht und Wahlrecht an der Vereinsversammlung
- Einsichtnahme in die Bücher und Schriften des Vereins in begründeten Fällen
- Rekursrecht an die Mitgliederversammlung gegen Entscheide des Vorstandes
Art. 9
Die Pflichten der Mitglieder und Ehrenmitglieder sind:
- Förderung der Vereinsziele und Mitwirkung bei deren Realisierung
- Leistung der Beiträge (Ehrenmitglieder ausgenommen)
IV. Organe
Art. 10
Die Organe der OG Uni Bern sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Die Revisionsstelle
Mitgliederversammlung
Art. 11
Die Mitgliederversammlung bildet das oberste Organ der OG Uni Bern.
Sie wird jährlich ordentlicherweise durch den Vorstand einberufen.
Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vor der jährlichen Vereinsversammlung mittels öffentlichen Aushanges und/oder E-Mail. Anträge sind mindestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beimVorstand einzureichen. Die Mitgliederversammlung kann online oder hybrid durchgeführt werden.
Art. 12
Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
- Abnahme des Tätigkeitsberichtes des Präsidiums
- Genehmigung der Jahresrechnung und Kenntnisnahme des Berichts der Revisionsstelle
- Wahl des Präsidiums und der Mitglieder des Vorstandes
- Wahl der Revisionsstelle
- Festsetzen der Mitgliederbeiträge
- Revision der Statuten
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
Art. 13
Ausserdem hat die Mitgliederversammlung - mit 2/3-Mehrheit - das Recht Vorstandsbeschlüsse aufzuheben.
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden von
- Vorstand
- 1/5 der Mitglieder
Art. 14
Für Abstimmungen und Wahlen ist das einfache Mehr erforderlich, sofern nicht Statuten oder Gesetz ein anderes Mehr vorschreiben.
Vorstand
Art. 15
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und wird für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er besteht mindestens aus: Präsident·in, Sekretär·in und Chef·in Finanzen.
Je nach Bedarf kann der Vorstand um 1 Vizepräsident·in und max. 3 Beisitzer·innen erweitert werden. Wählbar ist jedes Mitglied des Vereins. Bei vorzeitigen Rücktritten von Vorstandsmitgliedern oder erhöhtem Bedarf an Vorstandsmitgliedern kann der Vorstand, nach Rücksprache mit der Revisionsstelle, ad interim Vorstandsmitglieder bestellen. Diese müssen spätestens bei der nächsten Generalversammlung bestätigt werden.
Art. 16
Die Aufgaben des Vorstandes sind:
- Wahrung der Vereinsinteressen und Leitung des Vereins
- Ausführung von Beschlüssen der Versammlung
- Erfüllung der Aufgaben gemäss Statuten
- Einberufen der Vereinsversammlung
- Anwerben von neuen Mitgliedern
- Organisation von Anlässen und Referaten
Für den Verein zeichnungsberechtigt sind die Mitglieder des Vorstandes kollektiv zu zweien.
Revisionsstelle
Art. 17
Die Mitgliederversammlung wählt 2 bis 3 Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, als Revisionsstelle.
Diese erstattet der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht über die Richtigkeit der Buchführung und der Jahresrechnung. Sie hat jederzeit uneingeschränktes Einsichtsrecht in die Buchführung.
V. Finanzen
Art. 18
Der Verein OG Uni Bern finanziert sich über Mitgliederbeiträge und Spenden. Die ordentliche Mitgliederversammlung beschliesst über die Höhe des jährlichen Mitgliederbeitrags. Der Mitgliederbeitrag beträgt maximal CHF 30.- und wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Neumitglieder sind im ersten Vereinsjahr von der Beitragspflicht befreit.
Mitglieder, die keiner anderen Offiziersgesellschaft angeschlossen sind, haben – über die KBOG – einen zusätzlichen Beitrag an die Schweizerische Offiziersgesellschaft (SOG) zu entrichten. Die Höhe dieses Beitrags wird von der SOG festgelegt.
Für finanzielle Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
VI. Statutenrevision
Art. 19
Die Statuten können mit einer 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung, auf Antrag des Vorstandes oder 1/5 der Mitglieder, ganz oder teilweise geändert werden.
VII. Auflösung des Vereins
Art. 20
Für die Auflösung des Vereins ist ein Dreiviertelmehr der Mitgliederversammlung erforderlich.
Bei der Auflösung fällt das Vereinsvermögen je nach Beschluss der Mitgliederversammlung (einfaches Mehr) einer gemeinnützigen Organisation, der Universität Bern, der Kantonal-Bernischen Offiziersgesellschaft oder der Schweizerischen Offiziersgesellschaft zu.
VIII. Datenschutz
Art. 21
Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.
Die Mitgliederdaten, namentlich der Name, Einteilung, Studienrichtung, den Wohnort, die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse, können sämtlichen Vereinsmitgliedern bekanntgegeben werden. Mitglieder, die keine Bekanntgabe ihrer Daten wünschen, können dies dem Vorstand mitteilen.
Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung der OG Uni Bern.
IX. Ergänzende Bestimmung
Art. 22
Das Vereinsjahr dauert vom 01.01. bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres. Das Geschäftsjahr entspricht dem Vereinsjahr.
Art. 23
Die vorliegenden Statuten sind am 12. März 2024 durch die Genehmigung der Mitgliederversammlung in Kraft getreten. Sie ersetzen die früheren Versionen.
Bern, den 12. März 2024
Offiziersgesellschaft der Universität Bern
Der Präsident Der Sekretär
Hptm Matthias Rufibach Oblt Dominique Schläfli