I. Name und Sitz
Art. 1
Die Offiziersgesellschaft Uni Bern (nachfolgend OG Uni Bern genannt) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 2
Der Sitz des Vereins ist in Bern.
Art. 3
Die OG Uni Bern ist eine Sektion der Kantonal Bernischen Offiziersgesellschaft (KBOG).
II. Zweck
Art. 4
Die OG Uni Bern hat zum Ziel:
- Diskussion von sicherheitspolitischen Themen und die Wahrnehmung der militärpolitischen Verantwortung von Schweizer Offizieren
- Aufbau eines Netzwerkes von Studenten und Ehemaligen der Universität Bern, die als Offiziere Dienst in der Schweizer Armee leisten oder geleistet haben.
- Erweiterung des militärischen Wissens
- Förderung und Pflege der Kameradschaft
III. Mitgliedschaft
Art. 5
Aufnahmebedingungen
Die Mitgliedschaft steht allen Studierenden und Ehemaligen der Universität Bern offen, die in der Schweizer Armee als Offizier Dienst leisten oder geleistet haben. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand und kann von diesem auch ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Art. 6
Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und Sympathisanten.
Mitglieder müssen an der Universität Bern studieren, dozieren oder arbeiten, oder dies in der Vergangenheit getan haben.
Personen, welche sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Offiziere der Schweizer Armee, welche an einer Berner Fachhochschule oder der Pädagogischen Hochschule Bern studieren, können sich als Sympathisanten anschliessen.
Art. 7
Ausschluss
Ein Mitglied kann ohne Angabe von Gründen mit 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Der Vorstand hat ein entsprechendes Antragsrecht.
Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Art. 8
Die Rechte der Mitglieder und Ehrenmitglieder sind:
- Stimmrecht und Wahlrecht an der Vereinsversammlung
- Einsichtnahme in die Bücher und Schriften des Vereins in begründeten Fällen
- Rekursrecht an die Mitgliederversammlung gegen Entscheide des Vorstandes
Art. 9
Die Pflichten der Mitglieder und Ehrenmitglieder sind:
- Förderung der Vereinsziele und Mitwirkung bei deren Realisierung
- Leistung der Beiträge (Ehrenmitglieder ausgenommen)
IV. Organe
Art. 10
Die Organe der OG Uni Bern sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Zwei Rechnungsrevisoren
Mitgliederversammlung
Art. 11
Die Mitgliederversammlung bildet das oberste Organ der OG Uni Bern.
Sie wird jährlich ordentlicherweise durch den Vorstand einberufen.
Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vor der jährlichen Vereinsversammlung mittels öffentlichen Aushanges und/oder e-mail. Anträge sind mindestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.
Art. 12
Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
- Abnahme des Tätigkeitsberichtes des Präsidiums
- Genehmigung der Jahresrechnung und Kenntnisnahme des Berichts der Revisoren
- Wahl des Präsidenten und der Mitglieder des Vorstandes
- Wahl der Revisionsstelle
- Festsetzen der Mitgliederbeiträge
- Revision der Statuten
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
Art. 13
Ausserdem hat die Mitgliederversammlung - mit 2/3-Mehrheit - das Recht Vorstandsbeschlüsse aufzuheben.
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden von
- Vorstand
- 1/5 der Mitglieder
Vorstand
Art. 14
Der Vorstand führt die Geschäfte und wird für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er besteht aus: Präsident, Vizepräsident, Sekretär und C Finanzen.
Je nach Bedarf kann der Vorstand um max. 3 Beisitzer erweitert werden. Wählbar ist jedes Mitglied des Vereins. Bei vorzeitigen Rücktritten von Vorstandsmitgliedern kann der Vorstand nach Rücksprache mit der Revisionsstelle ad interim Vorstandsmitglieder bestellen. Diese müssen spätestens bei der nächsten Generalversammlung bestätigt werden.
Art. 15
Die Aufgaben des Vorstandes sind:
- Wahrung der Vereinsinteressen und Leitung des Vereins
- Ausführung von Beschlüssen der Versammlung
- Erfüllung der Aufgaben gemäss Statuten
- Einberufen der Vereinsversammlung
- Anwerben von neuen Mitgliedern
- Organisation von Anlässen und Referaten
Für den Verein zeichnungsberechtigt sind die Mitglieder des Vorstandes kollektiv zu zweien, wobei einer der Präsident oder der Vizepräsident sein soll.
Art. 16
Für Abstimmungen und Wahlen ist das einfache Mehr erforderlich, sofern nicht Statuten oder Gesetz ein anderes Mehr vorschreiben.
Revisionsstelle
Art. 17
Die Mitgliederversammlung wählt 2 Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, als Revisionsstelle.
Diese erstattet der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht über die Richtigkeit der Buchführung und der Jahresrechnung. Sie hat jederzeit uneingeschränktes Einsichtsrecht in die Buchführung.
V. Finanzen
Art. 18
Der Verein OG Uni Bern finanziert sich über Mitgliederbeiträge und Spenden. Die ordentliche Mitgliederversammlung beschliesst über die Höhe des jährlichen Mitgliederbeitrags. Der Mitgliederbeitrag beträgt maximal CHF 30.- und wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Mitglieder, die keiner anderen Offiziersgesellschaft angeschlossen sind, haben – über die KBOG – einen zusätzlichen Beitrag an die Schweizerische Offiziersgesellschaft (SOG) zu entrichten. Die Höhe dieses Beitrags wird von der SOG festgelegt.
Wer nach dem 30. September dem Verein beitritt muss für das Jahr des Beitrittes keinen Mitgliederbeitrag leisten.
Für finanzielle Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
VI. Statutenrevision
Art. 19
Die Statuten können mit einer 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung, auf Antrag des Vorstandes oder 1/5 der Mitglieder, ganz oder teilweise geändert werden.
VII. Auflösung des Vereins
Art. 20
Für die Auflösung des Vereins ist ein Dreiviertelmehr der Mitgliederversammlung erforderlich.
Bei der Auflösung fällt das Vereinsvermögen je nach Beschluss der Mitgliederversammlung (einfaches Mehr) einer gemeinnützigen Organisation, der Universität Bern, der Kantonal-Bernischen Offiziersgesellschaft oder der Schweizerischen Offiziersgesellschaft zu.
VIII. Ergänzende Bestimmung
Art. 21
Das Vereinsjahr dauert vom 01.01. bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres. Das Geschäftsjahr entspricht dem Vereinsjahr.
Art. 22
Die vorliegenden Statuten sind am 20.02.2013 durch die Genehmigung der Mitgliederversammlung in Kraft getreten.
Die Statuten wurden am 21.02.2013 durch den Präsidenten der Offiziersgesellschaft der Universität Bern, Oblt Tobias Haudenschild, unterzeichnet.
Die Statuten wurden ebenfalls genehmigt durch den Vorstand der KBOG und unterzeichnet durch den Präsidenten der KBOG, Oberst i Gst René Zwahlen (18.03.2013).